LAG Thüringen - Beschluss vom 05.12.2023
5 TaBV 8/22
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2024, 54
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 7/19

Anspruch eines Betriebsrats auf Unterlassung bestimmter personeller Einzelmaßnahmen im Bereich der Fertigung als grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten

LAG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/22

DRsp Nr. 2024/1147

Anspruch eines Betriebsrats auf Unterlassung bestimmter personeller Einzelmaßnahmen im Bereich der Fertigung als grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten

Ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine sich aus dem BetrVG ergebenden Pflichten ist anzunehmen, soweit es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. Ein Verschulden ist nicht entscheidend. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist zu verneinen, wenn er eine Verteidigung seiner Rechte in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage vornimmt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 06.10.2021, Az.: 6 BV 7/19, abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter personeller Einzelmaßnahmen im Bereich der Fertigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, das sich an seinem Betriebsstandort in ... mit der Entwicklung und Herstellung sowie dem Vertrieb von Scheinwerfern für die Automobilindustrie beschäftigt. Im Betrieb sind über 900 Mitarbeiter tätig. Antragsteller ist der dort eingerichtete 13-köpfige Betriebsrat.

1. 2.