LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2017
9 Ta 45/17
Normen:
BetrVG § 78 S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a; BGB § 1004; BGB § 242; BGB § 611; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVGa 784/16

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 45/17

DRsp Nr. 2017/9148

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung

1. Macht das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Unterlassung des Ausspruchs einer Abmahnung geltend, kommt grundsätzlich sowohl das Urteils- als auch das Beschlussverfahren in Betracht.2. Zumindest dann, wenn ein hinreichender Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Mandatsträgers gegeben ist, kann er seinen Anspruch auch im Beschlussverfahren verfolgen. Ein Anspruch auf Untersagen von Maßnahmen, die die Betriebsratstätigkeit behindern, kann dann aus § 78 Satz 1 BetrVG folgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 11. Januar 2017 - 17 BVGa 784/16 - aufgehoben.

Das Beschlussverfahren ist die richtige Verfahrensart.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a; BGB § 1004; BGB § 242; BGB § 611; GG Art. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Frage, ob die Rechtsstreitigkeit im Beschluss- oder Urteilsverfahren zu führen ist.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Antragsteller ist der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende des dort gebildeten Betriebsrats.