LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2014
9 Sa 1047/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2021/12

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 1047/13

DRsp Nr. 2015/694

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. 2. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 3. Bei einer Gewerkschaft ist dies der Fall, wenn die Beitragseinnahmen und die Gesamtleistung stagnieren und das Ergebnis aus gewerkschaftlicher Tätigkeit nach einem Verlust in einem von drei Jahren in den beiden anderen Jahren nur in geringem Maße positiv ist. Dabei ist entscheidend, dass sich zum Jahresende jeweils eine erhebliche Vermögensminderung ergeben hat durch Verrechnungen in das Treuhandvermögen der Gewerkschaft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.06.2013, Az.: 3 Ca 2021/12, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin.

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