LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2023
10 Sa 32/23
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; AVSL § 12;
Fundstellen:
FA 2024, 79
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 110/22

Anspruch eines Fahrers auf tariflichen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld; Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 32/23

DRsp Nr. 2024/1335

Anspruch eines Fahrers auf tariflichen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld; Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften

1. Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs 3 TVG) zu lösen (im Anschluss an BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21). 2. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Bei diesem sog. Günstigkeitsvergleich sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, sog. Sachgruppenvergleich (im Anschluss an BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21). 3. Arbeitszeit- und Entgeltregelungen bilden immer dann wegen eines engen, inneren sachlichen Zusammenhangs eine Sachgruppe, wenn das Verhältnis der synallagmatischen Pflichten betroffen ist (vgl. nur BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18).