BAG - Urteil vom 20.01.2015
9 AZR 735/13
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 311a; TzBfG § 8; TzBfG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 8 Nr. 32
AUR 2015, 281
BB 2015, 1533
DB 2015, 1533
DStR 2015, 13
NJW 2015, 2208
NZA 2015, 816
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1734/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 3062/12

Anspruch eines Flugzeugführers auf Reduzierung und Neuverteilung der jährlichen Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 735/13

DRsp Nr. 2015/8959

Anspruch eines Flugzeugführers auf Reduzierung und Neuverteilung der jährlichen Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Arbeitsvertragliche Regelungen, die einen nach § 8 Abs. 1 TzBfG gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Anspruch des Arbeitnehmers, den Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags zu verlangen, zulasten des Arbeitnehmers einschränken, sind unwirksam (§ 22 Abs. 1 TzBfG). Dies gilt auch für die Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die nicht unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt, sondern nur kraft einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. 2. Macht der Arbeitgeber geltend, die von dem Arbeitnehmer begehrte Teilzeit belaste ihn mit unverhältnismäßigen Kosten, obliegt es ihm, die mit der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers einhergehenden Kosten konkret zu prognostizieren.

1. Einem Arbeitnehmer steht gem. § 8 Abs. 1 TzBfG ein Anspruch auf Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit um 23,01 % auf 76,99 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats zu.