LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2018
5 Sa 482/17
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 3; BPersVG § 8; SGB IX § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3082/16

Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Zahlung einer übertariflichen Leistungsprämie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 482/17

DRsp Nr. 2018/16562

Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Zahlung einer übertariflichen Leistungsprämie

Leistungsprämien für herausragende besondere Leistungen aufgrund einer Dienstvereinbarung über die „Einführung und Umsetzung eines übertariflichen Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems“ können nicht für die Tätigkeiten eines freigestellten Personalratsmitglieds und als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewährt werden. Denn diese Tätigkeiten sind der Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber entzogen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. September 2017, Az. 5 Ca 3082/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 3; BPersVG § 8; SGB IX § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als freigestelltes Personalratsmitglied im Jahr 2016 einen Anspruch auf eine Leistungsprämie hat.