LAG Köln - Urteil vom 18.11.2015
11 Sa 278/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9187/13

Anspruch eines Hausmeisters auf Fortzahlung einer bisher gewährten Überstundenpauschale

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 278/15

DRsp Nr. 2016/10186

Anspruch eines Hausmeisters auf Fortzahlung einer bisher gewährten Überstundenpauschale

Einzelfall

1. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von überobligatorischen Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten. 2. Ein Hausmeister, dem bislang für Mehrarbeit eine pauschale Überstundenvergütung gezahlt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm, nachdem die Handhabung durch den Landesrechnungshof gerügt worden und er angewiesen worden ist, nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich zu leisten, die Fortzahlung der bisher gewährten Pauschale nicht beanspruchen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2014 - 20 Ca 9187/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Überstundenpauschale.

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