LAG Köln - Urteil vom 12.12.2012
3 Sa 810/12
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 195, 199 BGB;
Fundstellen:
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 919/12

Anspruch eines in Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmers auf Zahlung des Familienzuschlags

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 810/12

DRsp Nr. 2013/7173

Anspruch eines in Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmers auf Zahlung des Familienzuschlags

1 Verjährung eines möglichen Gleichbehandlungsanspruchs eines verpartnerten DO-Angestellten auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1.2 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch Beamte gilt für DO-Angestellte entsprechend.

Tenor

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2012 - 15 Ca 919/12 - wird zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 195, 199 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Hinblick auf seine am 23.10.2011 erfolgte Verpartnerung mit seinem Lebenspartner.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Dienstordnungs-Angestellter beschäftigt. Seine Besoldung und Versorgung richten sich nach den Regeln, die für Bundesbeamte der Besoldungsstufe A 13 gelten. Gemäß §§ 39,40 Abs. 1 Nr. 1, 41 BBesG erhalten Ehegatten ab dem Tag der Eheschließung einen Familien Familienzuschlag der Stufe 1. Dieser Familienzuschlag setzt nicht voraus, dass in der Ehe Kinder vorhanden sind.