LSG Hessen - Beschluss vom 23.06.2022
L 4 AY 13/22 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 AY 8/22 ER

Anspruch eines iranischen Staatsangehörigen auf AsylbewerberleistungenUnzulässigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG aufgrund fehlender Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes bei Verweigerung der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bezüglich der Rückkehr in den Iran

LSG Hessen, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 4 AY 13/22 B ER

DRsp Nr. 2023/3454

Anspruch eines iranischen Staatsangehörigen auf Asylbewerberleistungen Unzulässigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG aufgrund fehlender Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes bei Verweigerung der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bezüglich der Rückkehr in den Iran

Eine Beschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog. „Ehrenerklärung“) - Anschluss an BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R –, BSGE 114, 302, Juris Rn. 25 ff., Fortführung Senatsurteil vom 22. Juli 2020 – L 4 AY 8/17, juris.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2022 wie folgt geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2022 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller weitere Geldleistungen nach dem in Höhe von 154,58 Euro für März 2022 und in Höhe von 217,94 Euro monatlich für April bis einschließlich August 2022 zu zahlen.