OVG Bremen - Beschluss vom 22.09.2023
2 B 222/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 1; SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1492/23

Anspruch eines Kindes auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes ersatzweise Übernahme der Betreuungskosten für den Besuch eines privaten Kindergartens

OVG Bremen, Beschluss vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 2 B 222/23

DRsp Nr. 2023/13156

Anspruch eines Kindes auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes ersatzweise Übernahme der Betreuungskosten für den Besuch eines privaten Kindergartens

1. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird, der dessen konkret-individuellen Bedarf und dem Bedarf seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 5 C 19.16, juris Rn. 34, 41 ff.).2. Eine darüberhinausgehende Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines nach diesen Kriterien geeigneten Platzes ist nur im Ausnahmefall anzunehmen. Dafür reicht es für sich betrachtet nicht aus, dass die Erziehungsberechtigten mit der pädagogischen oder weltanschaulichen Ausrichtung der jeweiligen Betreuungseinrichtung nicht oder nur teilweise übereinstimmen oder dass sie einer Konfession angehören, die der des Trägers der Einrichtung nicht entspricht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 1. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

§ Abs. ;