BFH - Beschluss vom 05.06.2014
VI R 15/12
Normen:
EStG § 74 Abs. 2; AsylbLG §§ 2, 9; SGB X §§ 104 Abs. 1, Abs. 2, 107 Abs. 1; BSHG §§ 2, 11 Abs. 1, 76; SGB II §§ 19, 28; SGB XII § 28; AO § 218 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 326/09

Anspruch eines Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden Asylbewerbers auf Kindergeld

BFH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VI R 15/12

DRsp Nr. 2014/13524

Anspruch eines Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden Asylbewerbers auf Kindergeld

1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) sind bedarfsabhängige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie ihnen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und damit dem Kindergeld gleichartige und nachrangige Leistungen.2. Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII) für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2; AsylbLG §§ 2, 9; SGB X §§ 104 Abs. 1, Abs. 2, 107 Abs. 1; BSHG §§ 2, 11 Abs. 1, 76; SGB II §§ 19, 28; SGB XII § 28; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von nachträglich festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen.