FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2012
12 K 326/09
Normen:
EStG § 62 ff.; EStG § 74 Abs. 2; BSHG § 76; AsylbLG § 2; AsylbLG § 9;
Fundstellen:
IStR 2012, 7

Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 12 K 326/09

DRsp Nr. 2012/7419

Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

Ist das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen, handelt es sich um eine mit der HLU gleichartige oder vorrangige Leistung Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses bei z. B. bei der Ermittlung der HLU als Einkommen i. S. des § 76b BSHG anzurechnen und mindert dementsprechend die HLU. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen. Zur Frage der Anrechnung (nachträglich) festgesetzten Kindergeldes als Einkommen auf gemäß den Bestimmungen des BSHG, des AsylbLG sowie des SGB II gewährte Sozialleistungen im Rahmen auf § 74 Abs. 2 EStG gestützter Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern.

Normenkette:

EStG § 62 ff.; EStG § 74 Abs. 2; BSHG § 76; AsylbLG § 2; AsylbLG § 9;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen.