LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2018
L 32 AS 2045/16
Normen:
SGB X a.F. § 84 Abs. 2; SGB X a.F. § 67c Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 418/14

Anspruch eines Leistungsempfängers auf Entfernung von Kontoauszügen aus VerwaltungsaktenBeweismittel- bzw. Beweisurkundeneigenschaft von KontoauszügenZumutbare Offenlegung von Kontenbewegungen durch Vorlage von Kontoauszügen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 32 AS 2045/16

DRsp Nr. 2019/624

Anspruch eines Leistungsempfängers auf Entfernung von Kontoauszügen aus Verwaltungsakten Beweismittel- bzw. Beweisurkundeneigenschaft von Kontoauszügen Zumutbare Offenlegung von Kontenbewegungen durch Vorlage von Kontoauszügen

1. Kontoauszüge sind Beweismittel bzw. Beweisurkunden i.S. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I; dies ergibt sich bereits aus den Motiven des Gesetzgebers des SGB I, der davon ausgeht, dass alle Beweismittel (im untechnischen Sinne) vorzulegen sind, die für einen Anspruch relevant sind. 2. Im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, stellt es keine unzumutbare und unangemessene Anforderung dar, die Kontenbewegungen durch die Vorlage von Kontoauszügen offenzulegen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X a.F. § 84 Abs. 2; SGB X a.F. § 67c Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Entfernung von Kontoauszügen aus deren Verwaltungsakten.