LAG Köln - Urteil vom 20.08.2015
7 Sa 1165/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 612;
Fundstellen:
DB 2016, 1505
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 557/14

Anspruch eines leitenden Angestellten auf Vergütung von Überstunden

LAG Köln, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1165/14

DRsp Nr. 2016/8663

Anspruch eines leitenden Angestellten auf Vergütung von Überstunden

1) Bei einem leitenden Angestellten, der eine deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Grundvergütung bezieht, bedarf es besonderer Umstände, um eine berechtigte Erwartung i.S.v. § 612 Abs.1 BGB zu begründen, wonach jede über die vereinbarte "Regelarbeitszeit" hinausgehende Arbeitsstunde gesondert zu vergüten ist.2) Zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im Rahmen einer Klage um Überstundenvergütung3) Scheidet der erst vier Monate zuvor eingestellte Arbeitnehmer am 23.Januar eines Kalenderjahres noch während der Probezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne - aufgrund von Arbeitsunfähigkeit - auch nur an einem Tag im Januar gearbeitet zu haben, so stellt es schon keine Pflichtwidrigkeit des Arbeitgebers dar, keinen Vorstoß zum Abschluss einer Zielvereinbarung unternommen zu haben, die im Arbeitsvertrag als Voraussetzung für ein variables Zielgehalt im neuen Kalenderjahr vorgesehen war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2014 in Sachen 3 Ca 557/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 612;

Tatbestand

1. 2.