LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2017
4 Sa 519/16
Normen:
BPersVG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 801/16

Anspruch eines Mitgliedes der Personalvertretung auf Gewährung von Leistungsprämien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 519/16

DRsp Nr. 2018/4625

Anspruch eines Mitgliedes der Personalvertretung auf Gewährung von Leistungsprämien

Ein freigestelltes Betriebsvertretung Mitglied ist im Hinblick auf die Vergabe von Leistungsprämien genauso zu behandeln wie vergleichbare Beschäftigte, die nicht freigestellt sind. Im steht daher ein Anspruch auf Zahlung solcher Leistungsprämien zu, die keine Entschädigung für einen Aufwand darstellen, der nur bei tatsächlicher Erledigung dienstlicher Aufgaben anfällt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 - 8 Ca 801/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015.

2)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2015.

3)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III.