LSG Bayern - Urteil vom 09.08.2023
L 10 AL 167/21
Normen:
SGB III § 99 Abs. 3; SGB III § 99 Abs. 1 S. 1; SGB III § 97 S. 1; SGB III § 97 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2357
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 328/20

Anspruch eines nach französischem Recht organisierten Unternehmens auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für drei Arbeitnehmer mit Wohnsitzen in Deutschland

LSG Bayern, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen L 10 AL 167/21

DRsp Nr. 2024/1375

Anspruch eines nach französischem Recht organisierten Unternehmens auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für drei Arbeitnehmer mit Wohnsitzen in Deutschland

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.11.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 99 Abs. 3; SGB III § 99 Abs. 1 S. 1; SGB III § 97 S. 1; SGB III § 97 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für drei Arbeitnehmer der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.08.2020.