LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2018
11 Sa 603/18
Normen:
TV-L § 3 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3089/18

Anspruch eines Niederlassungsberaters bei Teilung einer Nebentätigkeit für allgemeine Bürotätigkeiten in der Arztpraxis seiner Lebensgefährtin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 603/18

DRsp Nr. 2019/2892

Anspruch eines Niederlassungsberaters bei Teilung einer Nebentätigkeit für allgemeine Bürotätigkeiten in der Arztpraxis seiner Lebensgefährtin

Berechtigte Interessen des Arbeitgebers können schon dann beeinträchtigt sein und der Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L entgegenstehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie eine negative Wirkung u. a. auf die Öffentlichkeit hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 2 Ca 3089/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 3 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, einer bezahlten Nebentätigkeit nachzugehen.

Der Kläger, geboren am 08.08.1983, ist seit dem 01.08.2011 für die Beklagte, zuletzt als Niederlassungsberater, zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 4.715,55 tätig. Nach § 2 Abs. 2 des von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 29.06.2011 (Bl. 7 ff. dA.) findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (iF.: "TV-L") auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.