Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, einer bezahlten Nebentätigkeit nachzugehen.
Der Kläger, geboren am 08.08.1983, ist seit dem 01.08.2011 für die Beklagte, zuletzt als Niederlassungsberater, zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 4.715,55 tätig. Nach § 2 Abs. 2 des von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 29.06.2011 (Bl. 7 ff. dA.) findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (iF.: "
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