1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014 - 4 Sa 637/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über den Umfang von Ruhezeiten und die Auslegung des Tarifbegriffs "Doppelvorstellung".
Der Kläger ist Oboist bei den D Symphonikern. Auf sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der vom 31. Oktober 2009 () Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:
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