VGH Bayern - Urteil vom 06.11.2018
14 B 16.2257
Normen:
TVG § 1 Abs. 2; TVG § 3; TVG § 5 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 15.422

Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine durchgeführte Familienheimfahrt; Erwerb einer BahnCard 100 durch einen Trennungsberechtigten aus Anlass der Abordnung zur Durchführung von Familienheimfahrten; Erstattung fiktiver Reisekosten in Höhe der billigsten Fahrkarte

VGH Bayern, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 14 B 16.2257

DRsp Nr. 2018/18555

Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine durchgeführte Familienheimfahrt; Erwerb einer BahnCard 100 durch einen Trennungsberechtigten aus Anlass der Abordnung zur Durchführung von Familienheimfahrten; Erstattung fiktiver Reisekosten in Höhe der billigsten Fahrkarte

Trennungsgeldberechtigte, die eine BahnCard 100 aus Anlass ihrer Abordnung zur Durchführung von Familienheimfahrten erwerben, können die Erstattung fiktiver Reisekosten in Höhe der billigsten Fahrkarte auch dann verlangen, wenn sich die BahnCard 100 im Hinblick auf die grundsätzlich erstattungsfähigen Familienheimfahrten nicht amortisiert. (Rn. 15)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 2; TVG § 3; TVG § 5 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Reisebeihilfe für die vom 23. bis 25. Januar 2015 durchgeführte Familienheimfahrt des Klägers.