LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.07.2022
L 3 AS 51/22 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 27/22

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der ArbeitsucheAnforderungen an ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 51/22 B ER

DRsp Nr. 2022/11014

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche Anforderungen an ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Eine im Umfang von 6 Stunden wöchentlich verrichtete abhängige Beschäftigung ist nicht völlig untergeordnet und unwesentlich. Die Befristung einer Beschäftigung auf 6 Monate schließt die Annahme einer echten und tatsächlichen Beschäftigung im unionsrechtlichen Sinn nicht aus. Nach Tarifvertrag vergütete Tätigkeiten, die nicht nach sozialrechtlichen Regelungen gefördert werden, stehen Maßnahmen zur Integration auf dem Arbeitsmarkt auch dann nicht gleich, wenn der Arbeitgeber mit der Beschäftigung auch soziale Zwecke verfolgt. Die Annahme einer echten und tatsächlichen Tätigkeit ist durch die soziale Zielsetzung nicht ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren.