SG Düsseldorf, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 275/22 ER
Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen einer unionsrechtlichen ArbeitnehmereigenschaftBesondere Härte im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen L 12 SO 327/22 B ER
DRsp Nr. 2023/992
Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Vorliegen einer unionsrechtlichen ArbeitnehmereigenschaftBesondere Härte im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII
1. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht viel für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, wenn sich ein Leistungsanspruch aus § 23 Abs. 1SGB XII oder § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII ergeben kann und ein Antragsteller seine Leistungsberechtigung nach § 61 S. 1 SGB XII glaubhaft gemacht hat.2. Die Vereinbarung eines Bruttolohns von 480 Euro bei einem Stundenlohn von 12 Euro und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden geht sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch des BSG über den symbolischen Rahmen einer Vergütung hinaus und spricht für die eine Freizügigkeitsberechtigung begründende Arbeitnehmereigenschaft eines Antragstellers.3. Eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft ist zweifelhaft, wenn eine tatsächliche Arbeitsaufnahme angesichts schwerwiegender Gesundheitsstörungen mit weitgehender Immobilität und Feststellung eines Pflegegrades unwahrscheinlich ist.
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