LAG Hamm - Urteil vom 17.10.2014
1 Sa 664/14
Normen:
BGB §§ 611, 612; SGB III§ 51; BBiG § 68;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 73
AuR 2014, 444
DB 2014, 15
EzA-SD 2015, 7
MDR 2014, 15
NJW 2014, 32
NZA 2014, 6
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1482/13

Anspruch eines Praktikanten auf Zahlung einer Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 664/14

DRsp Nr. 2014/18409

Anspruch eines Praktikanten auf Zahlung einer Vergütung

Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abgeschlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht. Die einem Arbeitsverhältnis ähnlich starke Einbindung des Praktikanten in den Betrieb steht dem nicht entgegen, wenn dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2014 - 2 Ca 1482/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 611, 612; SGB III§ 51; BBiG § 68;

Tatbestand