LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.08.2012
L 11 AS 39/12 B ER
Normen:
AEUV Art. 18; AEUV Art. 45; AEUV Art. 49; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU (2004) § 5; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 4919/11

Anspruch eines rumänischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 39/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19133

Anspruch eines rumänischen Staatsangehörigen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

1. Bei Vorliegen einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU sind der Leistungsträger nach dem SGB II und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht an die Angabe in der Bescheinigung gebunden, woraus sich das Aufenthaltsrecht ergeben soll. 2. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, deren Umfang sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. 3. Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr 2 SGB II für Arbeitsuchende rumänischer Staatsangehörigkeit europarechtskonform ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AEUV Art. 18; AEUV Art. 45; AEUV Art. 49; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU (2004) § 5; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () haben.