LAG Hamm - Urteil vom 18.11.2014
15 SaGa 29/14
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG; § 82 Sätze 2 und 3 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 13/14

Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

LAG Hamm, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 15 SaGa 29/14

DRsp Nr. 2015/1666

Anspruch eines schwerbehinderten Bewerbers auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

Eine Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch ist gem. § 82 S. 3 SGB IX entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Hiervon ist auszugehen, wenn nach der Stellenausschreibung ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Informatik, Wirtschaftsinformatik (Diplom oder Master) zwingende Voraussetzung war, der Bewerber aber lediglich ein BWL-Studium abgeschlossen hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.07.2014 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Normenkette:

Art. 33 Abs. 2 GG; § 82 Sätze 2 und 3 SGB IX;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Verpflichtung der Beklagten, die Besetzung einer Stelle vorläufig zu unterlassen.

Der 49-jährige Kläger ist schwerbehindert. 1995 schloss er ein BWL-Studium an der Universität St. H ab und promovierte 1998 an der Uni-GH L zum Thema "Werbung im Internet". Für den beruflichen Werdegang des Klägers wird auf dessen Lebenslauf (Bl. 13 - 15 d. A.) verwiesen.