Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.07.2014 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Verpflichtung der Beklagten, die Besetzung einer Stelle vorläufig zu unterlassen.
Der 49-jährige Kläger ist schwerbehindert. 1995 schloss er ein BWL-Studium an der Universität St. H ab und promovierte 1998 an der Uni-GH L zum Thema "Werbung im Internet". Für den beruflichen Werdegang des Klägers wird auf dessen Lebenslauf (Bl. 13 - 15 d. A.) verwiesen.
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