LSG Bayern - Beschluss vom 30.10.2023
L 8 AY 33/23
Normen:
AsylbLG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2; SGB X § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
InfAuslR 2024, 178
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AY 188/21

Anspruch eines somalischen Staatsangehörigen auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

LSG Bayern, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen L 8 AY 33/23

DRsp Nr. 2024/72

Anspruch eines somalischen Staatsangehörigen auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28. April 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2021 abgeändert und die Beklagte verurteilt, ihre Bescheide vom 26. Mai 2020 und vom 7. Januar 2021 abzuändern und dem Kläger für die Zeit von September 2020 bis Juli 2021 die Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylbLG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 2; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens, ob der Kläger Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit von September 2020 bis Juli 2021 hat.