LSG Bayern - Beschluss vom 04.10.2018
L 6 R 87/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 497/11

Anspruch eines Syndikus auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

LSG Bayern, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen L 6 R 87/16

DRsp Nr. 2019/3289

Anspruch eines Syndikus auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

1. - zur Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei unstreitiger Erledigung eines auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerichteten Verfahrens einer angestellten Rechtsanwältin aufgrund einer während des Verfahresn erfolgten rückwirkenden Befreiung nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI.2. - eine zumindest teilweise Erstattung außergerichtlicher Kosten in Verfahren auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit als Syndikusanwalt/Syndikusanwältin kommt auch dann in Betracht, wenn die Berufung nach der bis 31.12.2015 geltenden Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (u.a. B 5 RE 3/14 R) als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen.

Tenor

Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin für die ab dem 01.03.2010 als Angestellte der A. AG (A.) ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien war.