BVerwG - Urteil vom 29.11.2012
10 C 5.12
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4; AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 32 Abs. 3; RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 2 bis 3a; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 23.10

Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts

BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 10 C 5.12

DRsp Nr. 2013/3373

Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts

1. Im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung besitzt ein Elternteil das Sorgerecht nur, wenn er allein sorgeberechtigt ist, dem anderen Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. 2. Bei der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen liegt in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den ordre public erst dann vor, wenn die Hinnahme der Entscheidung wegen ihres Inhalts im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. 3. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist regelmäßig dann nicht gesichert, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann. 4.