BVerwG - Beschluss vom 12.11.2009
6 PB 17.09
Normen:
SAPersVG § 41; SAPersVG § 42 Abs. 1; SAPersVG § 42 Abs. 2; SAPersVG § 53 Abs. 1 S. 1; SAPersVG § 57 Abs. 4; SAPersVG § 59; BPersVG § 107 S. 1; BRKG § 2 Abs. 1 S. 1; BRKG § 4; BRKG § 5; BRKG § 15; TGV § 3 Abs. 1 S. 2; TGV § 6 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 278
NVwZ-RR 2010, 159
ZBR 2010, 142
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 4/08
VG Magdeburg, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 7/07

Anspruch freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung auf Trennungsgeld für Fahrten vom Wohnort zum Sitz der übergeordneten Dienststelle; Gewährung der Großen Wegstreckenentschädigung an Personalratsmitlieder bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort oder einem Ausscheiden der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; Abweichende Zumutbarkeit von der Regelvermutung bzgl. einer täglichen Rückkehr zum Wohnort bei Einhaltung der zeitlich vorgegeben Grenzen mit dem vom Bediensteten eingesetzten Pkw

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 PB 17.09

DRsp Nr. 2009/27211

Anspruch freigestellter Mitglieder der Stufenvertretung auf Trennungsgeld für Fahrten vom Wohnort zum Sitz der übergeordneten Dienststelle; Gewährung der Großen Wegstreckenentschädigung an Personalratsmitlieder bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort oder einem Ausscheiden der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; Abweichende Zumutbarkeit von der Regelvermutung bzgl. einer täglichen Rückkehr zum Wohnort bei Einhaltung der zeitlich vorgegeben Grenzen mit dem vom Bediensteten eingesetzten Pkw

1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten vom Wohnort zum Sitz der übergeordneten Dienststelle Trennungsgeld nach § 42 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 SAPersVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG.2. Die Gewährung der Großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG kommt in Betracht, wenn dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zu seinen Gunsten eingreifenden Regelungen in § 6 TGV und § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen.