LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.07.2014
2 Sa 18/14
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 682/13

Anspruch Funktionszulage; Überstunden

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 18/14

DRsp Nr. 2014/11964

Anspruch Funktionszulage; Überstunden

Die Funktionszulage gemäß § 2 Abs. 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (gültig ab 01.07.2011) ist auch für Überstunden zu zahlen. Wenn eine Vergütung wegen einer herausgehobenen Tätigkeit erhöht werden soll, ist es normalerweise unerheblich, ob die Tätigkeit als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung oder als Überstunde erbracht wird. Mangels eindeutiger Festlegung der Tarifparteien ist im Zweifel davon auszugehen, dass beides gleich behandelt werden sollte.

Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 06.12.2013 - 4 Ca 682/13 - folgender Sachverhalt zugrunde: