I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 05. Juli 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen einer Benachteiligung als gleichgestellter Schwerbehinderter zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet ist.
Der beklagte Landkreis schrieb im April 2022 eine Stelle als Referatsleiter Personal (m/w/d) mit der Entgeltgruppe EG 13 des TVöD - VKA aus und löste bei der Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag aus. Ob bei der Stellenausschreibung die Anforderung "Volljurist (m/w/d) mit erfolgreichem Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung" angegeben war ist zwischen den Parteien streitig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|