I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. April 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte begehrt von der beklagten Krankenkasse und Berufungsklägerin Sachleistungsaushilfe zu Lasten des Polnischen Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) über den 26.04.2017 hinaus.
Der 2014 geborene Kläger, der die polnische und deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, lebt mit seinen Eltern in Deutschland. Seine (polnische) Mutter ist Mitinhaberin einer in Polen ansässigen Kapitalgesellschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 50 Prozent. Sie ist beim NFZ krankenversichert und erhält von der Beklagten im Wege der Sachleistungsaushilfe Sachleistungen im Auftrag der polnischen Krankenversicherung über die Bescheinigung E 106. Der Kläger war ab seiner Geburt über seine Mutter beim NFZ familienversichert und wurde ebenfalls von der Beklagten im Auftrag der polnischen Krankenkasse betreut. Sein Vater ist in Deutschland privat krankenversichert.
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