LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.07.2021
L 6 AS 92/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 6-7; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 7; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 2; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2022, 77
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 10011/21

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem AsylbLG bei Wegfall eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nach dem Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Wirksamkeit des Wegfalls des Aufenthaltsrechts nach Widerspruch und KlageKein Anspruch auf Asylbewerberleistungen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 92/21 B ER

DRsp Nr. 2021/14195

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem AsylbLG bei Wegfall eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nach dem Verlust des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Wirksamkeit des Wegfalls des Aufenthaltsrechts nach Widerspruch und Klage Kein Anspruch auf Asylbewerberleistungen

1. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts hemmen nicht ihre Wirksamkeit, sodass die Voraussetzungen für einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII mangels eines Aufenthaltsrechts nicht (mehr) erfüllt sind. 2. Ein Anordnungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem AsylbLG ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Antragsteller aufgrund von Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Ausländerbehörde mit aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 8. Juni 2021 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.