Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Juni 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2016 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Bezug einer Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 RÜG auf Krankengeld versichert ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge und das Vorverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezug einer Versichertenrente nach Art. 2 RÜG durch den Kläger dessen Anspruch auf Krankengeld aus der Versicherung im Rahmen seiner Beschäftigung entfallen lässt.
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