OVG Bremen - Beschluss vom 01.11.2023
2 LA 100/23
Normen:
SGB XI § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 Hs. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1456/21

Anspruchschädlichkeit der vollständigen Übernahme der hauswirtschaftlichen Tätigkeit durch die Präsenzkraft für den Wohngruppenzuschlag; Beihilfegewährung in Form eines Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

OVG Bremen, Beschluss vom 01.11.2023 - Aktenzeichen 2 LA 100/23

DRsp Nr. 2023/14204

Anspruchschädlichkeit der vollständigen Übernahme der hauswirtschaftlichen Tätigkeit durch die Präsenzkraft für den Wohngruppenzuschlag; Beihilfegewährung in Form eines Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

1. Die vollständige Übernahme der hauswirtschaftlichen Tätigkeit durch die Präsenzkraft ist für den Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI) anspruchsschädlich.2. Eine ambulant betreute Wohngruppe (§ 38a Abs. 1 SGB XI) liegt nur vor, wenn nach dem Konzept der Einrichtung die Mitwirkung der Bewohner*innen, ihrer Angehörigen oder von Ehrenamtlichen bei der Versorgung den Regelfall darstellt.3. Für § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI kommt es auf den Umfang der angebotenen Leistungen an, nicht darauf, welche der angebotenen Leistungen die konkrete Person tatsächlich in Anspruch nimmt.4. Weist der Anbieter nicht gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SGB XI auf ein Leistungsdefizit im Vergleich zur vollstationären Versorgung hin, ist dies ein Indiz dafür, dass ein solches Leistungsdefizit nicht besteht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 17.03.2023 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.