Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.03.2012 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70,5 %, die Beklagte zu 29,5 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG für den Zeitraum Oktober 2005 bis April 2009.
Der am 28.05.1979 geborene Kläger war in der Zeit vom 17.10.2005 bis 30.04.2009 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt.
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