LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2012
3 Sa 643/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; MTV § 16; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1544/11

Ansprüche aus equal-pay-GebotZeitpunkt des Entstehens der AnsprücheVerjährung der Ansprüche

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 643/12

DRsp Nr. 2013/23197

Ansprüche aus equal-pay-Gebot Zeitpunkt des Entstehens der AnsprücheVerjährung der Ansprüche

Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers aus dem equal-pay-Gebot sind im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin entstanden. Der Kläger hat auch von den den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis gehabt, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss der Jahre begann, in denen die Vergütungen der klagenden Partei zu zahlen waren.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.03.2012 - 4 Ca 1544/11 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70,5 %, die Beklagte zu 29,5 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; MTV § 16; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG für den Zeitraum Oktober 2005 bis April 2009.

Der am 28.05.1979 geborene Kläger war in der Zeit vom 17.10.2005 bis 30.04.2009 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt.