BVerfG - Beschluß vom 30.07.2003
1 BvR 1587/99
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 VG 5/98 R
SG Darmstadt, vom 10.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 2282/97

Ansprüche der Hinterbliebenen eines Tötungsdelikts nach dem Opfer-Entschädigungs-Gesetz

BVerfG, Beschluß vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1587/99

DRsp Nr. 2005/5005

Ansprüche der Hinterbliebenen eines Tötungsdelikts nach dem Opfer-Entschädigungs-Gesetz

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Opfer-Entschädigungs-Gesetz den Hinterbliebenen eines Tötungsdelikts, der mit dem Opfer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder lebte, nicht einem Ehegatten gleichstellt und eine Entschädigung zu versagen ist.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Witwenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Fällen, in denen einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder Opfer einer Gewalttat geworden ist.