OLG Celle - Urteil vom 21.08.2002
9 U 13/02
Normen:
BeamtVG § 46 Abs. 1, 2 § 323 ; DBGrG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 231
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 139/01

Ansprüche der Witwe eines tödlich verunglückten Bahnbeamten

OLG Celle, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 9 U 13/02

DRsp Nr. 2003/11254

Ansprüche der Witwe eines tödlich verunglückten Bahnbeamten

1. § 46 Abs. 2 BeamtVG ist zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend auf das Dienstverhältnis zwischen einem ehemaligen Bahnbeamten und der Deutschen Bahn AG anzuwenden.2. Der Hinterbliebenen eines Bahnbeamten stehen gegen die Deutsche Bank AG aus Anlaß eines tödlichen Unfalls keine Ansprüche zu, die über das hinausgehen, was sie vom Dienstherrn selbst verlangen kann.

Normenkette:

BeamtVG § 46 Abs. 1, 2 § 323 ; DBGrG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein - weiteres - Schmerzensgeld sowie die Zahlung einer monatlichen Rente.

Die 1946 geborene Klägerin gab nach ihrer Heirat im Jahre 1966 ihre Berufstätigkeit als Verkäuferin auf und versorgte die 1967 und 1968 geborenen Kinder. Ihr Ehemann war als beamteter Lokbetriebsinspektor für die Deutsche Bundesbahn und später für die Beklagte tätig. Am 3. Juni 1998 befand er sich auf einem dienstplanmäßig angeordneten Rückweg von einem Einsatz als Lokführer im ICE ..., der infolge des Bruchs eines Radreifens bei E. entgleiste; bei diesem Zugunglück kam der Ehemann der Klägerin ums Leben. Die Beklagte zählte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM.