LAG Düsseldorf, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 513/10
ArbG Solingen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1672/09
Ansprüche des Arbeitnehers aufgrund eines vorsorglich vereinbarten Sozialplans
BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 119/11
DRsp Nr. 2012/19988
Ansprüche des Arbeitnehers aufgrund eines vorsorglich vereinbarten Sozialplans
Ein zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarter vorsorglicher Sozialplan, der für eine Vielzahl künftig möglicher, noch nicht geplanter Betriebsänderungen den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsieht, begründet normative Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern typischerweise für den Fall, dass aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung auf betrieblicher Ebene der Abschluss eines Sozialplans unterbleibt.Orientierungssätze:1. Sinn und Zweck eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten vorsorglichen Sozialplans ist typischerweise, für mögliche künftige Betriebsänderungen Ausgleichsregelungen zur Verfügung zu stellen, die dem Arbeitgeber Planungssicherheit eröffnen und den Arbeitnehmern für den Fall einer ausbleibenden Regelung auf betrieblicher Ebene normative Ansprüche gewähren. Derartige Regelungen sind nach § 88BetrVG nur freiwillig möglich. Erzwingbar sind sie nicht.
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