BAG - Urteil vom 17.04.2012
1 AZR 119/11
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 112a; BGB § 613a;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 368
BAGE 141, 101
BB 2012, 2688
DB 2012, 2406
DB 2012, 6
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 1240
ZIP 2012, 2122
ZIP 2012, 6
ZInsO 2013, 208
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 513/10
ArbG Solingen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1672/09

Ansprüche des Arbeitnehers aufgrund eines vorsorglich vereinbarten Sozialplans

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 119/11

DRsp Nr. 2012/19988

Ansprüche des Arbeitnehers aufgrund eines vorsorglich vereinbarten Sozialplans

Ein zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarter vorsorglicher Sozialplan, der für eine Vielzahl künftig möglicher, noch nicht geplanter Betriebsänderungen den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsieht, begründet normative Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern typischerweise für den Fall, dass aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung auf betrieblicher Ebene der Abschluss eines Sozialplans unterbleibt. Orientierungssätze: 1. Sinn und Zweck eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten vorsorglichen Sozialplans ist typischerweise, für mögliche künftige Betriebsänderungen Ausgleichsregelungen zur Verfügung zu stellen, die dem Arbeitgeber Planungssicherheit eröffnen und den Arbeitnehmern für den Fall einer ausbleibenden Regelung auf betrieblicher Ebene normative Ansprüche gewähren. Derartige Regelungen sind nach § 88 BetrVG nur freiwillig möglich. Erzwingbar sind sie nicht.