BAG - Urteil vom 06.08.2013
9 AZR 956/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 69
AuR 2013, 505
BB 2013, 2867
BUrlG § 7 Nr. 69
DB 2014, 551
EzA-SD 2013, 10
NZA 2014, 545
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 700/11
ArbG Minden, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1463/10

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

BAG, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 956/11

DRsp Nr. 2013/23148

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um. 2. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und gewährt er dem Arbeitnehmer trotz einer entsprechenden Aufforderung während des Kündigungsrechtsstreits keinen Urlaub, gerät er im Regelfall auch ohne Mahnung seitens des Arbeitnehmers mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug, wenn die Kündigung unwirksam ist. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls darf der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen, er verweigere die Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. November 2011 - 19 Sa 700/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.