BAG - Urteil vom 10.03.1987
8 AZR 146/84
Normen:
ArbGG § 62 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BGB § 142 § 280 § 287 § 615 § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 § 818 Abs. 2 ; TVG § 1 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 54, 232
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung
ARST 1988, 38
AuR 1987, 346
BB 1987, 1110
BetrR 1987, 215
DB 1987, 1045
EWiR 1987, 467
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 28
NJW 1987, 2251
NZA 1987, 373
SAE 1987, 251
ZIP 1987, 657
Vorinstanzen:
I. ArbG Rheine - Urteil vom 26.04.1983 - 1 Ca 1429/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 13.12.1983 - 11 Sa 1339/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

BAG, Urteil vom 10.03.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 146/84

DRsp Nr. 2005/1841

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

»1. Wird ein gekündigter Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt, ohne daß die Parteien das gekündigte Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortsetzen, so hat er bei Wirksamkeit der Kündigung gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Werts der geleisteten Arbeit (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB). 2. Der Wert der Arbeitsleistung bestimmt sich entsprechend der üblichen Vergütung. a) Zu dieser gehört auch eine zeitanteilige Jahressonderzahlung, wenn diese nach dem Inhalt der für das beendete Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifregelung als auf den Weiterbeschäftigungszeitraum entfallender Lohn anzusehen ist. b) Nicht zu ersetzen ist Urlaub, der dem Arbeitnehmer nicht gewährt worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 62 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BGB § 142 § 280 § 287 § 615 § 812 Abs. 1 S. 1 § 814 § 818 Abs. 2 ; TVG § 1 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits geltend.