BGH - Versäumnisurteil vom 04.11.2004
III ZR 371/03
Normen:
BGB § 615 S. 2 ; HeimG § 5 Abs. 7 (F: 5.11.2001) ; SGB XI § 84 Abs. 3 § 85 § 87 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 411
FamRZ 2005, 178
NJW 2005, 824
NZM 2005, 196
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 26.11.2003
LG Bonn,

Ansprüche des Heimträgers bei Finanzierung einer Sondennahrung durch die Krankenversicherung

BGH, Versäumnisurteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III ZR 371/03

DRsp Nr. 2004/20335

Ansprüche des Heimträgers bei Finanzierung einer Sondennahrung durch die Krankenversicherung

»Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309 = NJW 2004, 1104).«

Normenkette:

BGB § 615 S. 2 ; HeimG § 5 Abs. 7 (F: 5.11.2001) ; SGB XI § 84 Abs. 3 § 85 § 87 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 26. September 2000 nach einem zweiten Schlaganfall in komatösem Zustand aus stationärer Krankenhausbehandlung auf der Grundlage eines am 22. September 2000 mit dem Verein für Altenpflege E. e.V. geschlossenen Heimvertrags in das Seniorenheim Haus M. in B. aufgenommen. Die Beklagte übernahm die Rechte und Pflichten des Heimträgers aus diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 1. November 2000. Der Klägerin war während des Krankenhausaufenthalts eine Magensonde gelegt worden, da sie infolge einer Lähmung nicht mehr schlucken konnte. Vom Beginn ihres Heimaufenthalts an ist die Klägerin auf die Verabreichung von Sondennahrung, die von der Krankenkasse gezahlt wird, angewiesen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte dürfe ihr für die Dauer der Verabreichung von Sondennahrung kein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung stellen.