OLG Dresden - Beschluss vom 16.05.2023
4 U 2490/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; DS-GVO Art. 6;
Fundstellen:
MDR 2023, 1039
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2371/21

Ansprüche des Mieters einer Wohnung gegen einen benachbarten Mieter auf Unterlassung des Betriebs einer Überwachungskamera

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 2490/22

DRsp Nr. 2023/8162

Ansprüche des Mieters einer Wohnung gegen einen benachbarten Mieter auf Unterlassung des Betriebs einer Überwachungskamera

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen des von einer Videokamera ausgehenden "Überwachungsdrucks" kommt im Verhältnis zwischen Mietern einer Wohnanlage regelmäßig in Betracht, wenn die Kamera den Terrassenbereich eines Mieters erfasst, ohne dass dies durch erhebliche Gründe im Einzelfall gerechtfertigt wäre. 2. Die rein vorsorgliche Überwachung zur Vorbeugung befürchteter Einbrüche stellt einen erheblichen Grund dar.

3. Soweit der Betreiber der Überwachungskamera sich auf Übergriffe des Nachbarn beruft, sind diese substantiiert darzulegen (hier: verneint).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 wird aufgehoben.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 5.000 EUR festgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; DS-GVO Art. 6;

Gründe:

I.