LAG Hamm - Urteil vom 09.04.2014
3 Sa 1140/13
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 23 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2365/12

Ansprüche einer Auszubildenden bei vertragswidriger vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb

LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 1140/13

DRsp Nr. 2016/3355

Ansprüche einer Auszubildenden bei vertragswidriger vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb

1. Der Ausbildungsbetrieb ist dem Auszubildenden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst werden muss, weil ein Ausbilder nicht zur Verfügung steht. 2. Das Berufsausbildungsverhältnis wird nicht allein dadurch zu einem Arbeitsverhältnis, weil der Ausbildungsbetrieb seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verletzt hat. Dies führt lediglich zu Schadensersatzansprüchen, nicht jedoch zu einem Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe der Vergütung einer ungelernten Arbeitskraft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 - 4 Ca 2365/12 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.423,25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu zahlen.