LAG Köln - Urteil vom 22.10.2015
8 Sa 538/15
Normen:
MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW § 4 Nr. 2; MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW § 4 Nr. 4; MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW § 4 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 273/14

Ansprüche einer für einen Veranstaltungsservice als Inspizientin für Konzert- und Veranstaltungssäle tätigen Arbeitnehmerin auf Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge

LAG Köln, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 538/15

DRsp Nr. 2016/2029

Ansprüche einer für einen Veranstaltungsservice als Inspizientin für Konzert- und Veranstaltungssäle tätigen Arbeitnehmerin auf Wochenend-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge

Eine Inspizientin (hier für Kammermusiksaal des DLR in Köln) hat, wenn sie nur gelegentlich Nacht- Samstags- oder Sonn- und Feiertagsarbeit leistet, Anspruch auf tarifliche Zuschläge nach § 4 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW (gültig ab 01.10.2007).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2015 - 6 Ca 273/14 - hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Tenors zugesprochenen Klage teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.637,85 € brutto nebst folgenden Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, aus 136,51 € für Januar 2014 ab dem 01.03.2014, aus 173,71 € für Februar 2014 ab dem 01.04.2014, aus 414,58 € für März 2014 ab dem 01.05.2014, aus 913,68 € für April 2014 ab dem 01.06.2014.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin5 % und die Beklagte 95 %.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MTV für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW § 4 Nr. 2;