LAG Hamm - Urteil vom 13.03.2014
17 Sa 1479/13
Normen:
§ 2 Abs. 4 TV-BZME vom 22.05.2012;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 903/13

Ansprüche einer Leiharbeitnehmerin auf Gewährung von Zulagen nach dem TV-BZME

LAG Hamm, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 1479/13

DRsp Nr. 2014/13049

Ansprüche einer Leiharbeitnehmerin auf Gewährung von Zulagen nach dem TV-BZME

1. Der gem. § 2 TV-BZME zu gewährende Branchenzuschlag ist gem. § 2 Abs. 4 beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, also "gedeckelt". 2. Die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Unternehmers des Kundenbetriebs erfordert die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts. Ist der Leiharbeitnehmer als Helfer tätig, so sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer vergleichbar. 3. Die tarifliche Ausschlussklausel gem. § 10 S. 1 MTV Zeitarbeit in der Fassung vom 17.08.2013 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 - 1 Ca 903/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette: