LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2014
14 Sa 168/14
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1856/13

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer durch Dritte garantierten Abfindung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 168/14

DRsp Nr. 2015/10566

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer durch Dritte garantierten Abfindung

Eine Erklärung eines Dritten, eine zugesagte Abfindung sei sicher, ist eine reine Wissenserklärung und nicht die Erklärung, selbst für die Zahlung dieser Abfindung - in welcher rechtlichen Konstruktion auch immer - haften zu wollen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2013 - 3 Ca 1856/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte an den Kläger eine Abfindung zahlen muss, die ihm von seiner Arbeitgeberin zugesagt worden ist.

Der Kläger war bis zum Jahr 2008 beim A GmbH (im Folgenden: A) und im Anschluss hieran bis zum 31. Dezember 2012 bei der B GmbH als Produktionskoordinator angestellt. Die B GmbH firmierte am 4. Juni 2012 in die C GmbH um.

Unter dem 9. März 2009 schloss der Kläger mit der B GmbH einen Abwicklungsvertrag, wonach sein Anstellungsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung zum 31. Dezember 2012 endet und der Kläger von der B GmbH eine Abfindung in Höhe von 142.700,00 EUR brutto erhält. Der Abwicklungsvertrag lautet auszugsweise: