BAG - Urteil vom 19.03.2014
7 AZR 480/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BGB § 315 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 308;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 155
AuR 2014, 346
DB 2014, 1558
EzA-SD 2014, 13
NZA 2014, 1104
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 888/11
ArbG Köln, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2021/11

Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds wegen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführender Tätigkeiten für den Betriebsrat

BAG, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 480/12

DRsp Nr. 2014/9701

Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds wegen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführender Tätigkeiten für den Betriebsrat

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe iSd. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass erforderliche Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte. Betriebsbedingte Gründe können danach gegeben sein, wenn Zeitungszusteller ihre Arbeit in den frühen Morgenstunden zu erledigen haben und Betriebsratstätigkeit während der üblichen Bürostunden auszuüben ist.