LAG Köln - Urteil vom 03.02.2012
4 Sa 888/11
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2021/11

Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsbefreiung bei Betriebsratstätigkeit nach vorangehender Arbeitsbefreiung infolge einer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 888/11

DRsp Nr. 2012/9406

Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsbefreiung bei Betriebsratstätigkeit nach vorangehender Arbeitsbefreiung infolge einer Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Gem. § 37 Abs. 3 BetrVG ist Arbeitsbefreiung auch für erforderliche Betriebsratstätigkeit an solchen Tagen zu gewähren, an denen das Betriebsratsmitglied wegen vorangegangener Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gem. § 37 Abs. 3 BetrVG bereits vollständig von der Arbeit freigestellt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2011 - 13 Ca 2021/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Freizeitausgleich für geleistete Betriebsratsarbeit in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 im Umfang von 268 Stunden zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,78 Euro als Fahrtkostenerstattung zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Freizeitausgleichsansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG.