LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2014
4 Sa 321/14
Normen:
§ 75 I BetrVG; Art. 3 I GG;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 587
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6899/13

Ansprüche eines beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG aus dem Sozialplan

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 321/14

DRsp Nr. 2014/13473

Ansprüche eines beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG aus dem Sozialplan

1) Zur Frage, ob es dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn ein wegen Stillegung des Betriebes vereinbarter Sozialplan solche Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausschließt, die als beurlaubte Beamte über ein Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis zur DT AG verfügen.2) Zur Frage, ob es den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn eine neben dem Sozialplan gesondert abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Sonderprämie bei streitloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses solche Arbeitnehmer von ihrem Geltungsbereich ausschließt, die als beurlaubte Beamte über ein Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis zur DT AG verfügen.

Die vollständige Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans bei der Deutschen Telekom AG ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen den in § 75 Abs. 1 BetrVG niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufungen der Parteien werden unter Einschluss der Hilfs-

widerklagen und der Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 75 I BetrVG; Art. 3 I GG;