Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2013,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 14. September 2007 (Bl. 12 f d.A.) seit dem 14. September 2007 als Flugzeugführer beschäftigt. Zuvor war er aufgrund Arbeitsvertrages vom 13. Juni 2003 seit 7. Juli 2003 bei der A (in der Folge: A) als Flugzeugführer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung die für das Cockpitpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Außerdem sind diese arbeitsvertraglich in Bezug genommen.
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